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SANITA systemsIT, die heilt.

Förderung

TI-Pauschale und Förderung

Die Kosten für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur tragen Sie nicht allein. Hier steht, wer zahlt, wie viel und was Sie dafür brauchen.

Wer zahlt

Wer die TI-Kosten erstattet

Je nach Bereich gelten eigene Finanzierungsregeln. Für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen ist der Anschluss seit dem 1. Juli 2025 Pflicht (§ 341 Abs. 8 SGB V), für Heilmittelerbringer ab dem 1. Oktober 2027.

  • § 106b SGB XI

    Pflegeeinrichtungen

    Die Pflegekassen zahlen eine monatliche TI-Pauschale: Grundbetrag je Einrichtung plus Zuschlag je eHBA.

    TI-Anbindung für Pflegeeinrichtungen
  • § 380 Abs. 2 SGB V

    Heilmittelerbringer

    Die Krankenkassen zahlen eine monatliche TI-Pauschale je IK plus Zuschlag je Mitarbeitendem mit eHBA. Die Anbindung ist ab dem 1. Oktober 2027 Pflicht.

    TI-Anbindung für Heilmittelerbringer
  • § 380 Abs. 2 SGB V

    Hilfsmittelerbringer

    Präqualifizierte Hilfsmittelerbringer haben seit Juli 2024 einen gesetzlichen Erstattungsanspruch. Die Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband ist noch nicht veröffentlicht, Höhe und Antrag sind offen. Anbindung Pflicht ab 1. Oktober 2027.

    TI-Anbindung für Hilfsmittelerbringer
  • § 380 SGB V

    Hebammen

    Erstattung der TI-Kosten seit 2021, Pauschalen werden jährlich angepasst, die nächste Anpassung folgt zum 1. Januar 2027. Eine Anschlusspflicht besteht nicht.

    TI-Anbindung für Hebammen
  • Kassenärztliche Vereinigung

    Arztpraxen und MVZ

    Die TI-Pauschale für Vertragsarztpraxen wird über Ihre Kassenärztliche Vereinigung ausgezahlt.

    TI-Anbindung für Arztpraxen und MVZ
  • Eigene Regelung

    Apotheken

    Die Erstattung der TI-Kosten für Apotheken ist eigenständig geregelt. Wir klären mit Ihnen, was gilt.

    TI-Anbindung für Apotheken

Beträge

So hoch ist die TI-Pauschale

Für Pflegeeinrichtungen und Heilmittelerbringer gibt es eine Grundpauschale je Monat und einen Zuschlag je eHBA.

Grundpauschale je Monat
213,75 €
Zuschlag je eHBA und Monat
7,99 €

Stand 2026, berechnet aus der jährlichen Anpassung, ohne Gewähr. Die Beträge werden jährlich zum 1. Januar angepasst; ab 2027 gelten 218,45 € Grundpauschale und 8,16 € je eHBA (Übersicht 2027 (öffnet in neuem Fenster)). Quelle: GKV-Spitzenverband (öffnet in neuem Fenster)

Pauschale je Monat nach Anzahl der eHBA
Anzahl eHBAPauschale je Monat
0 eHBA213,75 €
1 eHBA221,74 €
2 eHBA229,73 €

Berechnet aus Grundpauschale plus Zuschlag je eHBA. Pflegeeinrichtungen erhalten zwei Zuschläge, Heilmittelpraxen einen je Mitarbeitendem mit eHBA. Angaben ohne Gewähr.

Arzt- und Psychotherapiepraxen

Die monatliche TI-Pauschale zahlt die Kassenärztliche Vereinigung, gestaffelt nach der Zahl der Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeuten. Fehlt der Nachweis einer Anwendung, halbiert sie sich; fehlen mehrere, entfällt sie.

Ärzte in der PraxisPauschale je MonatEine Anwendung fehlt
bis 3263,62 €131,81 €
4 bis 6313,52 €156,76 €
7 bis 9359,10 €179,55 €

Mehr als 9 Ärzte: plus 31,70 € je bis zu 3 weitere. Stand 2026 laut KBV, ohne Gewähr. Quelle: KBV (öffnet in neuem Fenster)

Zum Kostenrechner

Neukunden-AngebotPflegeHeilmittelHilfsmittelHebammen

Startklar für die TI.Zum Festpreis.

299 €

je IK-Nummer, einmalig, netto

  • ProzessbegleitungWir begleiten die Anträge für SMC-B und, wo nötig, eHBA von der Vorgangsnummer bis zur Freischaltung.
  • PreCheckTechnische Vorprüfung von Rechner, Netzwerk und Software, damit der Installationstag sitzt.
  • Antrag auf FörderungWir stellen mit Ihnen den Antrag auf die TI-Pauschale bzw. die Erstattung Ihrer Kosten, sobald das Verfahren für Ihre Gruppe steht.

Nicht enthalten: der Installationstermin per Fernwartung, abgerechnet nach Aufwand mit 35 € netto je angefangene 15 Minuten.

Antrag

Voraussetzungen und Auszahlung

Das brauchen Sie für den Antrag

  • Einen funktionierenden TI-Zugang (TI-Gateway oder Konnektor)
  • Eine freigeschaltete Institutionskarte (SMC-B)
  • Eine KIM-Adresse
  • Die Eigenerklärung zur TI-Teilnahme

So wird ausgezahlt

  • Den Antrag stellen Sie im GKV-Antragsportal – wir begleiten Sie dabei.
  • Der Anschluss an die TI muss erfolgt sein.
  • Die Auszahlung erfolgt quartalsweise, rückwirkend ab dem Installationsdatum.

Was die Pauschale abdeckt

Die Finanzierungsvereinbarungen decken typischerweise den TI-Zugang, das Kartenterminal, die Gerätekarte des Terminals (gSMC-KT) und den laufenden Betrieb ab. Alle Angaben auf dieser Seite ohne Gewähr – maßgeblich sind die Vereinbarungen und die Angaben der Kassen.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Ab wann wird die TI-Pauschale gezahlt?

Die Pauschale wird quartalsweise ausgezahlt, rückwirkend ab dem Installationsdatum. Voraussetzung ist, dass der Anschluss erfolgt ist und der Antrag im GKV-Antragsportal gestellt wurde.

Wer stellt den Antrag auf die TI-Pauschale?

Den Antrag stellt Ihre Einrichtung im Antragsportal des GKV-Spitzenverbands. Wir bereiten die Angaben mit Ihnen vor und begleiten den Antrag.

Erhöht jeder eHBA die Pauschale?

Das hängt von der Gruppe ab. Pflegeeinrichtungen erhalten genau zwei Zuschläge. Heilmittelpraxen erhalten einen Zuschlag je Mitarbeitendem mit eHBA, eine Obergrenze nennt die Vereinbarung nicht. Hebammen erhalten einen Zuschlag, von Hebammen geleitete Einrichtungen je nach Geburtenzahl zwei bis vier.

Deckt die TI-Pauschale alle Kosten ab?

Die Finanzierungsvereinbarungen decken typischerweise TI-Zugang, Kartenterminal, Gerätekarte und Betrieb ab. Ob Ihre tatsächlichen Kosten vollständig gedeckt sind, hängt von Ihrer Ausstattung und Ihrem Vertrag ab. Unser Rechner stellt beides gegenüber.

Was gilt für Arztpraxen und Apotheken?

Arztpraxen erhalten ihre TI-Pauschale über die Kassenärztliche Vereinigung. Für Apotheken gilt eine eigene Regelung. Im Erstgespräch klären wir, was für Sie zutrifft.

Beratungstermin

Wir stellen den Antrag mit Ihnen.

Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, welche Förderung für Sie gilt und welche Kosten nach Abzug der Pauschale bleiben.