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Pflege

TI-Anbindung im Pflegedienst

Stand: Mit KI erstellt

Seit dem 1. Juli 2025 müssen Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein. Dieser Artikel zeigt, welche Bausteine dazugehören, was die Kassen monatlich erstatten und in welcher Reihenfolge Sie vorgehen.

01Seit wann die Pflicht gilt

Für Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI, für die häusliche Krankenpflege und für die außerklinische Intensivpflege ist der Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) seit dem 1. Juli 2025 Pflicht. Geregelt ist das in § 341 Abs. 8 und § 360 Abs. 8 SGB V. Die Pflicht betrifft ambulante Dienste ebenso wie stationäre Einrichtungen.

Zur Pflicht gehört auch der Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA). Welche Inhalte eine Berufsgruppe lesen oder einstellen darf, legt die gematik je Berufsgruppe fest. In welchem Umfang Ihr Dienst Daten in die ePA einstellen muss, prüfen Sie bitte im Einzelfall.

02Die Bausteine im Überblick

Ein TI-Anschluss besteht aus wenigen festen Teilen. Ausweise belegen, wer Sie sind. Technik stellt die gesicherte Verbindung her. Die Pflegesoftware macht die Anwendungen im Alltag nutzbar.

Wichtig ist, dass alle Teile zusammenpassen. Klären Sie deshalb vor jeder Bestellung mit Ihrem Softwareanbieter, welche TI-Funktionen Ihre Pflegesoftware unterstützt.

  • SMC-B: die Institutionskarte, mit der sich Ihr Dienst oder Ihre Einrichtung in der TI ausweist.
  • eHBA: der elektronische Heilberufsausweis für Pflegefachpersonen, zum Beispiel für qualifizierte Signaturen.
  • Kartenterminal: liest Gesundheitskarten, SMC-B und eHBA am Arbeitsplatz.
  • TI-Gateway oder Konnektor: die gesicherte Verbindung in die TI.
  • KIM: verschlüsselte Nachrichten zwischen Praxen, Kliniken, Apotheken und Pflege.
  • Pflegesoftware mit TI-Modulen: darüber nutzen Sie ePA und KIM im Arbeitsalltag.

03Ausweise über das eGBR

Für Gesundheitsfachberufe ohne eigene Kammer gibt das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) die Ausweise heraus. Es ist bei der Bezirksregierung Münster angesiedelt. Für die Pflege beantragen Sie dort die SMC-B für die Einrichtung und den eHBA für einzelne Pflegefachpersonen.

Seit dem 1. Januar 2026 werden nur noch Karten mit ECC-Verschlüsselung hergestellt. Seit dem 1. Juli 2026 lassen sich ältere RSA-Karten nicht mehr nutzen. Haben Sie eine Karte aus der Zeit davor, prüfen Sie, ob sie bereits ausgetauscht wurde.

Nach Angaben der Kartenanbieter gelten eHBA und SMC-B in der Regel fünf Jahre. Wie die Identifizierung abläuft, hängt vom Anbieter ab. Notieren Sie sich das Ablaufdatum Ihrer Karten, damit der Ersatz rechtzeitig beantragt wird.

04KIM im Alltag nutzen

KIM ist ein sicherer Nachrichtendienst der TI. Nachrichten werden verschlüsselt und signiert, die Adressen stehen in einem zentralen Verzeichnisdienst. Sie nutzen KIM über Ihre Pflegesoftware, ein eigenes Programm ist meist nicht nötig.

Im Pilotprojekt der gematik zu KIM in der Pflege zeigte sich ein typisches Problem: Postfächer wurden nicht regelmäßig geprüft. Der Nutzen entsteht nur, wenn Ihre Partner ebenfalls KIM nutzen und Nachrichten verlässlich gelesen werden. Die gematik hat dafür den Leitfaden „How to KIM“ für Pflegeeinrichtungen veröffentlicht.

Neben KIM gibt es den TI-Messenger für kurze Abstimmungen. Einrichtungen melden sich dort über die SMC-B an. Seit dem 30. September 2026 gibt es eine Spezifikation, mit der Softwarehersteller den TI-Messenger in ihre Systeme einbauen können. Eine Pflicht ist das nicht.

  • Eine feste Person je Schicht oder Standort prüft das KIM-Postfach.
  • Sie fragen bei Hausarztpraxen und Apotheken nach deren KIM-Adresse.
  • Sie legen fest, welche Dokumente künftig per KIM statt per Fax gehen.
  • Eingehende KIM-Nachrichten werden in der Pflegesoftware der richtigen Akte zugeordnet.

05E-Verordnung für häusliche Krankenpflege

Nach § 360 SGB V ist die elektronische Verordnung (eVO) für häusliche Krankenpflege seit dem 1. Juli 2026 gesetzlich vorgesehen. Im Gesetz steht damit ein Starttermin.

Ob die eVO in Ihrem Alltag ankommt, hängt von der Umsetzung in den Systemen der verordnenden Praxen und in Ihrer Pflegesoftware ab. Fragen Sie Ihren Softwareanbieter, wann das Modul bereitsteht. Planen Sie Ihre Abläufe so, dass Papierverordnung und eVO eine Zeit lang nebeneinander laufen können.

06TI-Pauschale für die Pflege

Die laufenden TI-Kosten erstatten die Pflegekassen über eine monatliche Pauschale nach § 106b SGB XI. Für 2026 beträgt sie 213,75 € Grundbetrag plus 7,99 € je eHBA. Pflegeeinrichtungen erhalten 2 Zuschläge. Die Beträge für 2026 sind aus der jährlichen Anpassung berechnet.

Mit zwei oder mehr eHBA erhalten Sie 2026 also höchstens 229,73 € im Monat. Für 2027 nennt eine vorläufige Übersicht 218,45 € plus 8,16 € je eHBA. § 106b SGB XI sieht vor, dass die Pauschale neu verhandelt wird. Die endgültigen Werte für 2027 sollten Sie deshalb noch einmal prüfen.

Den Antrag stellen Sie im Portal des GKV-Spitzenverbands. Ausgezahlt wird quartalsweise und rückwirkend ab der Installation. Heben Sie Rechnungen und Installationsnachweise auf.

07Checkliste für Ihren Pflegedienst

Die folgenden Punkte helfen Ihnen, den Stand Ihres Dienstes schnell einzuordnen. Was Sie nicht abhaken können, ist Ihr nächster Schritt.

SANITA systems in Berlin übernimmt auf Wunsch die TI-Anbindung, die Beantragung von SMC-B und eHBA, die Einrichtung des TI-Gateways über unseren Partner und den Antrag auf die TI-Pauschale.

  • SMC-B mit ECC liegt vor und ist freigeschaltet.
  • Jede Pflegefachperson, die signieren soll, hat einen gültigen eHBA.
  • Kartenterminal und TI-Gateway oder Konnektor sind eingerichtet und getestet.
  • Das KIM-Postfach ist aktiv und wird täglich geprüft.
  • Die Pflegesoftware kann ePA, KIM und künftig die eVO nutzen.
  • Der Antrag auf die TI-Pauschale ist gestellt.

Quellen

Angaben ohne Gewähr. Fristen und Beträge ändern sich; maßgeblich sind die verlinkten Stellen.

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