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Hebammen

TI für Hebammen

Stand: Mit KI erstellt

Hebammen müssen sich nicht an die Telematikinfrastruktur anschließen, dürfen es aber und bekommen die Kosten erstattet. Dieser Artikel ordnet Rechtslage, Nutzen und Finanzierung ein. Außerdem zeigt er, warum PoPP für Wochenbett und Hausbesuch wichtig werden kann.

01Rechtslage: Befugnis, keine Pflicht

§ 360 SGB V regelt, wer bis wann an die TI angeschlossen sein muss. Hebammen werden dort nicht genannt. Eine Anschlusspflicht besteht für Sie damit nicht.

Zugleich gibt Ihnen § 352 Nr. 13 SGB V ein Zugriffsrecht auf die elektronische Patientenakte (ePA). Sie dürfen Daten aus der Hebammenhilfe und den E-Mutterpass lesen, speichern und verarbeiten. Welche Inhalte gemeint sind, ergibt sich aus § 341 Abs. 2 Nr. 4 SGB V.

Dieses Recht ist eine Befugnis, keine Pflicht. Sie entscheiden selbst, ob und wann Sie die TI nutzen.

02Nutzen im Alltag

Der wichtigste Baustein ist die ePA mit dem E-Mutterpass. Darüber lesen Sie den E-Mutterpass und speichern eigene Daten aus der Hebammenhilfe, soweit Ihre Software das unterstützt.

Mit KIM tauschen Sie verschlüsselte Nachrichten mit Praxen, Kliniken und anderen Einrichtungen aus. Künftig ist auch der TI-Messenger (TIM) möglich. Der GeDIG-Entwurf sieht vor, KIM und TIM für alle TI-Teilnehmer einzuführen. Das ist geplant und noch nicht beschlossen.

  • ePA mit E-Mutterpass: Daten aus Schwangerschaft und Hebammenhilfe an einem Ort
  • KIM: verschlüsselte Nachrichten statt Fax oder unsicherer E-Mail
  • TIM: kurze Abstimmungen mit anderen Teilnehmern, künftig möglich

03Erstattung nach § 380 SGB V

Nach § 380 Abs. 1 SGB V erstatten die Krankenkassen die TI-Kosten. Für Hebammen gilt das seit dem 1. Juli 2021, für von Hebammen geleitete Einrichtungen seit dem 1. Oktober 2021.

Die Einzelheiten stehen in der Vereinbarung vom 23. März 2022. Der GKV-Spitzenverband hat sie mit den Hebammenverbänden geschlossen. Darin ist eine monatliche TI-Pauschale festgelegt.

Diese Pauschale wird jährlich zum 1. Januar angepasst. Grundlage ist eine Festlegung des Bundesgesundheitsministeriums aus dem Jahr 2023, die an den Punktwert nach § 87 Abs. 2e SGB V anknüpft.

04Förderung ab 1. Januar 2027

Zum 1. Januar 2027 werden die Pauschalen wie jedes Jahr angepasst. Es handelt sich um diese regelmäßige Anpassung, nicht um eine neue Förderung speziell für Hebammen.

Für einzeln tätige Hebammen nennt eine Anbieterübersicht vorläufig 226,61 € im Monat. Für hebammengeleitete Einrichtungen sind die Beträge nach der Zahl der Geburten im Jahr gestaffelt.

Diese Werte konnten wir nicht an einer amtlichen Stelle gegenprüfen. Bitte warten Sie die Bestätigung durch den GKV-Spitzenverband oder Ihren Verband ab, bevor Sie fest mit dem Betrag planen.

05Die Lücke bei mobiler Ausstattung

Hausbesuche gehören für viele Hebammen zum Alltag. Die Vereinbarung von 2022 lässt mobile Komponenten ausdrücklich offen. Verhandelt werden soll darüber, sobald diese Komponenten spezifiziert sind.

Für den Wochenbettbesuch heißt das heute: Wer die eGK unterwegs lesen will, braucht ein mobiles eHealth-Kartenterminal. Ob und wie solche Geräte erstattet werden, regelt die Vereinbarung derzeit nicht.

06PoPP als Wende für Wochenbett und Hausbesuch

Mit dem PoPP-Dienst der TI 2.0 könnte sich das ändern. PoPP weist nach, dass Sie und die versicherte Person gerade in einer Versorgungssituation zusammen sind. Mit diesem Nachweis greifen Sie dann auf die ePA zu.

In der geplanten Stufe 1 darf die eGK auch über ein Dienst-Smartphone mit NFC gelesen werden, wenn die App vom Hersteller Ihrer Software stammt oder freigegeben ist. Für den Nachweis selbst brauchen Sie dann kein Kartenterminal und keinen Konnektor.

In der ebenfalls geplanten Stufe 2 halten Versicherte ihre eGK an ihr eigenes Smartphone oder nutzen die GesundheitsID. Das passt zur Videoberatung und zu Besuchen ohne Kartenleser. Stufe 2 kommt voraussichtlich 2027, laut gematik-Fachportal ab September 2027.

07Politischer Stand: GeDIG

Das Bundeskabinett hat das GeDIG am 15. Juli 2026 beschlossen. Am 12. Oktober 2026 fand die Anhörung statt. Das Gesetz ist noch im Verfahren, Inhalte können sich also ändern.

Der Deutsche Hebammenverband begrüßt in seiner Stellungnahme die mobile Nutzung der TI 2.0. Als Verbandsposition fordert er eine volle Einbindung der Hebammen mit Finanzierung. Dazu zählt er den E-Mutterpass, das E-Kinderuntersuchungsheft und den Geburtsbericht in der ePA.

08Einstieg Schritt für Schritt

Wenn Sie die TI nutzen möchten, gehen Sie am besten in einer festen Reihenfolge vor. So vermeiden Sie, dass Technik auf Ausweise wartet oder umgekehrt.

Klären Sie vor jeder Bestellung mit Ihrem Softwareanbieter, welche TI-Funktionen Ihre Hebammensoftware unterstützt. Fragen Sie dabei auch nach PoPP und einer App für Dienstgeräte.

  • eHBA für Sie persönlich über das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) beantragen
  • SMC-B für Ihre Praxis oder Einrichtung ebenfalls über das eGBR beantragen
  • Zugang einrichten: TI-Gateway oder Konnektor, Kartenterminal und Software mit TI-Modulen
  • KIM-Adresse einrichten und den wichtigsten Partnern mitteilen
  • Antrag auf Erstattung nach § 380 SGB V stellen; den aktuellen Weg nennt Ihnen Ihr Verband

Quellen

Angaben ohne Gewähr. Fristen und Beträge ändern sich; maßgeblich sind die verlinkten Stellen.

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